Minutenlang wartete eine Radfahrerin an einer Ampel – dann verlor sie die Geduld und überquerte die Kreuzung trotz Rotlicht. Sie verhielt sich womöglich korrekt, wie ein Gericht verkündete.
Minutenlang wartete eine Radfahrerin an einer Ampel – dann verlor sie die Geduld und überquerte die Kreuzung trotz Rotlicht. Sie verhielt sich womöglich korrekt, wie ein Gericht verkündete.
Konkret geht es um die Frage, ob ein Fahrrad auch bei Rot an einer Ampel mit Kontaktschleife halten muss, wenn die Kontaktschleife garnicht auf ein Fahrrad reagieren kann.
Der Witz ist, dass das nur dann ein Thema ist, wenn man ziemlich alleine an der Kreuzung steht - sonst würde ja ein PKW (evtl. auch aus der Gegenrichtung) die Schleife auslösen.
Das sind also Leute, die länger an einer Kreuzung standen, die Situation aufmerksam beurteilten und dann vorsichtig überqueren. MIT DEM FAHRRAD!
Ich behaupte mal frech dass die überhaupt keine Gefahr für andere darstellen und allenfalls eine sehr geringe für sich selbst.
Diese Leute überhaupt zu verfolgen ist totaler Blödsinn.
Bürokratie um der Bürokratie willen. Es macht nichts besser - für niemanden.
@GregorZ Ich finde die Ausführung des OLG relevant:
Die Betroffene habe nicht als Fußgängerin, sondern als Radfahrerin am Verkehr teilgenommen. Radfahrende seien nicht etwa als »qualifizierte Fußgänger« anzusehen, denen unabhängig von etwaigen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen »nach Belieben angesonnen werden könnte oder müsste, vom Fahrrad abzusteigen und fortan als Fußgänger am Verkehr teilzunehmen«.
Das widerspricht dem dauernd Unsinn, dass man ja absteigen und schieben könne.
Eben. Sonst träfe das nämlich auch auf Autofahrer zu. Auch die können aussteigen und schieben (das hat wohl fast jeder Autofahrer irgend wann sogar schon mal gemacht)
Zum einen sei die Lichtzeichenanlage vorliegend nicht defekt gewesen.
Falsch! Eine Wechsellichtzeichenanlage die von Radfahrern beachtet werden muss aber Fahrräder nicht erkennt, ist defekt. Sie erfüllt nämlich ihre Funktion nicht.
Das Urteil hat diese Frage bewusst offen gelassen und argumentiert, dass es rechtlich keinen Unterschied mache, ob die Anlage "kaputt" sei oder bei Fahrradfahrenden nicht funktioniere. Die Wirkung sei dieselbe und damit der zugrundeliegende Verwaltungsakt i.S.d. § 44 VwVfG nichtig.
Das ist auch formal richtiges juristisches vorgehen. Wenn es auf die Einzelfrage nicht ankommt, muss sich das Gericht auch nicht damit beschäftigen.
@ebikefolder Das Urteil hat auch dazu einen schönen Satz:
>11 bb) (…) Sollte die Beweisaufnahme ergeben, dass die Kontaktschleife zum Tatzeitpunkt plangemäß oder versehentlich so ausgelegt war, dass die Bedarfsanforderung durch Radfahrende nicht ausgelöst werden konnte, so wäre die Halteanordnung in Gestalt des Rotlichtsignals der Lichtzeichenanlage nämlich jedenfalls für Radfahrer – und damit auch für die Betroffene – als (teil-)nichtig i.S.d. § 44 Abs. 1 HmbVwVfG anzusehen.
Ich hab hier eine Ampel an einer Hauptverkehrsstraße außerorts, bei der 'Edge Case Radfahrender' wahrscheinlich einfach nicht im Lastenheft stand.
Und da gesunder Menschenverstand in Deutschland rar ist - wie wäre es mit einem neuen Schild an der Ampel: Sollte eigentlich nach max. 3 Minuten grün werden, sonst kaputt.
Radfahrende seien nicht etwa als »qualifizierte Fußgänger« anzusehen, denen unabhängig von etwaigen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen »nach Belieben angesonnen werden könnte oder müsste, vom Fahrrad abzusteigen und fortan als Fußgänger am Verkehr teilzunehmen«.
Ich stell mir da gerade auch die Polizisten vor. Schauen einfach zu wie die Frau minutenlang vor der roten Ampel steht und lachen sich dabei ins Fäustchen: Haha schau mal wie doof die da steht. Komm die nehmen wir richtig hops, wenn sie sich traut trotzdem weiter zu fahren.
Dumme Polizisten. Der Sinn eines Regels ist wichtiger, als wie es formuliert ist. Oder würden sie jemanden, der Essen aus Supermarkt überzuleben stehlen muss, auch festnehmen? (Schlechte Vergleichung, im Vergleich zu USA gibt es hier wenig starke Armut, ihr kennt aber, was ich meine)
Nach Ansicht des Amtsgerichts hätte die Frau allerdings die Möglichkeit gehabt, abzusteigen und die Kreuzung mithilfe einer auf der rechten Seite befindlichen und mit einem Anfrageknopf ausgestatteten Fußgängerbedarfsampel zu überqueren.
Toll, dass unsere Behörden Fahrräder immer noch als Notbehelf für Kinder und Arme ansehen, statt als gleichberechtigtes Verkehrsmittel.
Nach Angesicht des Landgerichts hätte der Autofahrer auch aussteigen und mithilfe einer Fußgängerbedarfsampel eine Grünphase für seine Spur auslösen können.
@Opafi Es ist sicher toll, dass das OLG da klare Worte gefunden hat, aber solange das bei Ordnungsamt, Polizei und AG noch nicht angekommen ist hilft das nur wenig. Hat ja nicht jeder Lust sich bis zum OLG durchzuklagen.
Ach komm, lass den Scheiß. Wenn du zitierst, dann ordentlich:
Das OLG sieht auch das anders: Die Betroffene habe nicht als Fußgängerin, sondern als Radfahrerin am Verkehr teilgenommen. Radfahrende seien nicht etwa als »qualifizierte Fußgänger« anzusehen, denen unabhängig von etwaigen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen »nach Belieben angesonnen werden könnte oder müsste, vom Fahrrad abzusteigen und fortan als Fußgänger am Verkehr teilzunehmen«.
Was für ein Thema. In Tschechien würde man sagen, natürlich dürfen sie. Den Zweck eines Regels (sicheres und fließendes Veerkehr) ist wichtiger als seine Formulierung... bevor wir mit selbststööerte Autos und Roboter ersetzt werden.
Wo kommen wir denn da hin, wenn wir jetzt einfach Vorschriften durch Vernunft und Mitdenken relativieren? Das ist ja die blanke Anarchie! *bekommt Schnappatmung*