Nachdem am Donnerstag zwei 14-Jährige für einen Großeinsatz am Schulzentrum Sonnenhügel in Osnabrück gesorgt haben, fokussieren sich die Ermittlungen auf einen der beiden Jugendlichen.
Unbeliebte Meinung: Niemand sollte jemals für einen Einsatz zahlen. Das führt nur dazu, dass die Leute im Zweifel nicht den Notruf wählen. Wenn eine Straftat vorliegt, entscheidet das Gericht über die Strafe.
Ich verstehe den Kommentar nicht ganz. Es zahlt hier derjenige der den Einsatz "notwendig gemacht hat" nicht wer angerufen hat. Oder wie meinst du das?
Das ist halt egal. In den Köpfen bleibt nur hängen "Falscher Alarm" und "muss Einsatz bezahlen". Es gibt leider viele Leute die aus Angst vor einer Rechnung im Notfall zögern oder weitergehen.
Und bei einem Autounfall muss der Verursacher auch nie eine Rechnung für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst bezahlen, das System funktioniert da trotzdem oder vielleicht genau deshalb.
Gegenbeispiel: Beim lokalen Fußballverein gibt es regelmäßig Großaufgebote der Polizei, wenn mal wieder eine emotionale Partie ansteht. Da kommt es nicht selten vor, dass eine vierstellige (!) Anzahl von Polizisten eine kaum größere Menge an Fans sortenrein halten, voneinander abschirmen und von uns zum Bahnhof eskortieren muss, damit die nicht die halbe Stadt kaputt machen und sich gegenseitig die Köppe einschlagen. Die Kosten des Einsatzes übersteigen da die Umsätze des Spiels um ein Vielfaches. Der Verein zahlt davon aber gar nichts. Hier fände ich eine Kostenbeteiligung oder sogar Komplettumlage extrem wichtig. Nur so hätten die Vereine ein Interesse daran, solchen randalierenden "Fußballfans" endlich mal Stadionverbot zu erteilen. Aktuell bringt auch das Ticket des Vollidioten dem Verein Kohle. Die Kosten der Polizei zahlt ja der Steuerzahler. Und das passiert regelmäßig und absehbar immer und immer wieder.
Auch unter 14 Jahren ist man in Deutschland durchaus Deliktfähig. Dann ist man zu Schadensersatz verpflichtet. Schadenserstaz ist keine Strafe sondern ein zivilrechtlicher Anspruch.
Die Frage der Delikts(un)fähigkeit von Minderjährigen wird in Deutschland in § 828 BGB geregelt.
Eine Person, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist für einen Schaden, den sie einem anderen zufügt, nicht verantwortlich (§ 828 Abs. 1 BGB). Sie ist also für einen fahrlässig oder vorsätzlich angerichteten Schaden nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
Wer das siebte, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen fahrlässig verursachten Schaden nicht verantwortlich, den er bei einem Unfall anrichtet, an dem ein Kraftfahrzeug, eine Schienenbahn oder eine Schwebebahn beteiligt ist (§ 828 Abs. 2 BGB). Die Rechtsprechung nimmt nach Sinn und Zweck des § 828 Abs. 2 jedoch eine teleologische Reduktion vor. Die Verantwortlichkeit des Kindes ist nur dann ausgeschlossen, wenn sich in dem Unfall eine dem motorisierten Verkehr eigene Gefährdungssituation realisiert, die ein Kind dieses Alters typischerweise überfordert. Im ruhenden Verkehr – etwa wenn das Kind ein parkendes Auto beschädigt – tritt der Haftungsausschluss daher in der Regel nicht ein.[9][10]
Wer das 7. bzw. 10., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er einem anderen zugefügt hat, nicht verantwortlich, wenn er beim Begehen der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte (§ 828 Abs. 3 BGB).