Da bin ich mir nicht so sicher. Zumindest in dem Fall in dem der Hebel gezogen wird, müsste doch ein Straftatbestand bestehen, nicht?
Ich glaube nicht dass unterlassene Hilfeleistung hier ziehen wird.
Dem erstbesten Schema zufolge dass ich online gefunden habe:
Nicht zumutbar ist die Hilfeleistung, wenn sich der Täter durch sie einer erheblichen eigenen Gefahr aussetzt oder andere wichtige Pflichten verletzt.
scheint Hilfeleistung in Form des Hebelzugs durch die Verletzung anderer Pflichten nicht unterlassbar zu sein.
Wenn jemand mit abgeschlossenem Jurastudium hier reingrätschen könnte, wäre das natürlich ideal.
Die Befreiung der Leute auf dem Gleis würde eine erhebliche eigene Gefahr darstellen.
Den Hebel umzulegen mit dem Wissen, dass eine andere Person sterben wird wenn man es tut ist schlichtweg Totschlag.
Ich bin für Antwort C, Weiche nicht umstellen aber über 112 Rettungskräfte alarmieren.