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Besteht eine gemeinsame Verantwortlichkeit für Instanzbetreibende?

Nach Art. 26 DSGVO sind mehrere Verantwortliche gemeinsame Verantwortliche, wenn sie die Zwecke und Mittel der Verarbeitung gemeinsam festlegen. Da im Fediverse mit ActivityPub ein gemeinsamer technischer Standard genutzt wird um ein gemeinsames Ziel eines dezentralen sozialen Netzwerks zu erreichen, könnte man durchaus auf den Gedanken kommen, dass eine gemeinsame Verantwortlichkeit vorliegt.

Den Gedanken, dass eine gemeinsame Verantwortlichkeit vorliegen könnte, hatten soweit ich das sehe schon mehrere. Aber ist das zu weit her geholt? Und vor allem, was wären die Folgen? Reicht die Nutzung eines gemeinsamen technischen Standards als Vertrag nach Art. 26 Abs. 1? Wie geht man sinnvoll mit Betroffenenrechten um? Fragen über Fragen ...

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